Die Satzung des DKThR

Die Satzung bildet die Grundlage für die Strukturen und Aktivitäten des Vereins.

Das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. wird beim Amtsgericht Warendorf mit der Vereinsregister-Nr. 611 als eingetragener Verein geführt.

Vorbemerkung
Für alle in der Satzung in männlichen Sprachformen genannten Funktionen gelten zugleich die weiblichen Sprachformen, sofern diese Funktionen von Frauen ausgeübt werden.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e. V. (DKThR) nachstehend kurz „DKThR“ genannt.

Das DKThR hat seinen Sitz in Warendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Warendorf eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Das DKThR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung , Organisation und Unterstützung des therapeutischen Reitens.

Mittel des DKThR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKThR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Zuständigkeit und Zweck
Das DKThR fördert, organisiert und unterstützt das Therapeutische Reiten auf Bundesebene. Therapeutisches Reiten ist der Einsatz des Pferdes im Dienst kranker und behinderter Menschen. Das DKThR ist der zuständige Fachverband für das Therapeutische Reiten in der Bundesrepublik Deutschland und in dieser Eigenschaft arbeitet es mit den zuständigen Dachverbänden (wie z. B. Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V. (DPWV), Deutscher Verband für Physiotherapie – Zentralverband der Krankengymnasten e.V. (ZVK) und Deutscher BehindertenSportverband e.V. (DBS) ) zusammen.

§ 4 Aufgaben
Dem DKThR obliegen vornehmlich folgende Aufgaben:

  1. die gezielte Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit des Therapeutischen Reitens und seine Bedeutung für die Volksgesundheit;
  2. die Förderung und fachliche Unterstützung aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Fachkräfte, Kliniken, Therapiezentren, Reit- und Fahrvereine, Reit- und Fahrschulen und anderer zweckmäßiger Institutionen in den von dem DKThR geförderten Bereichen des Therapeutischen Reitens;
  3. die Vertretung und Beratung ihrer Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben;
  4. die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für das Therapeutische Reiten;
  5. die Aus- und Fortbildung von Fachkräften in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Berufs- und Fachverbänden sowie Mitgliedsvereinigungen des DKThR;
  6. die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen und Förderung wissenschaftlicher Publikationen;
  7. die Regelung der Kostenfrage mit den zuständigen Instanzen;
  8. die Förderung internationaler Zusammenarbeit.
  9. die Förderung von Menschen mit Behinderung durch den Pferdesport

§ 5 Mitgliedschaft und Beitritt

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und kirchliche Institutionen sein.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder benennen. Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit, endet jedoch mit Ausscheiden aus
    dem DKThR. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei Organisationen und juristischen Personen durch ihre Auflösung;
  2. durch Kündigung, die unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres durch Einschreibebrief der Geschäftsstelle zugegangen sein muss;
  3. durch Ausschluss, der bei schuldhaften Verstößen gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse des DKThR oder aus einem sonstigen wichtigen Grund vom Vorstand mit ¾ Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden kann. Ein solcher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats schriftlich bei dem DKThR Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle natürlichen Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt. Juristische Personen, Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und kirchliche Institutionen können zur Mitgliederversammlung einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden.

Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des DKThR zu richten und vom DKThR im Rahmen seiner Aufgaben Auskunft, Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäß getroffene Entscheidungen zu befolgen, ihre Beiträge fristgerecht zu bezahlen und das DKThR bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 8 Organe

Das DKThR hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen. Sie ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es das Interesse des DKThR erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Maßgebend ist der Poststempel. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem DKThR bekannteAnschrift des Mitglieds gerichtet ist. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
    dem Vorsitzenden und im Verhinderungsfall einem der Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DKThR.
  3. Stimmberechtigt sind nur in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen: – die Entgegennahme des Berichts des Vorstands;
    – die Genehmigung der Haushalts- und Finanzplanung;
    – die Entgegennahme der Finanzberichte und Entlastung des Vorstands;
    – die Wahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Vorstands;
    – die Entscheidung über Vorlagen des Vorstands sowie Anträge der Mitglieder;
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    – die Vorgabe verbandspolitischer Zielsetzungen
    – die Wahl der zwei Rechnungsprüfer (für je zwei Jahre)
  5. Anträge zu einem Punkt der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Bei Wahlen oder Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    letzte Satzungsänderung:2010/Eintragung v. 19.01.2012 4
  7. Bestehen 10% der anwesenden Mitglieder auf geheime Wahl / Abstimmung ist diese durchzuführen. Andernfalls erfolgt diese offen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Referenten für internationale Angelegenheiten und einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstands für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan, eine Jahresrechnung und eine Jahresbilanz erstellt. Die Jahresrechnung und die Jahresbilanz sind hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihres Rechnungswerkes durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer und hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel anhand des Haushaltsplanes durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Beide Prüfungsergebnisse sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.
7. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer benennen, der nicht Vorstandsmitglied ist bzw. sein muss. Der Vorstand kann Dritte zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die den Vereinszwecken dienen, für den Einzelfall ermächtigen.
8. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt bzw. bestätigt.
9. Der Vorstand kann sich durch Zuwahl ergänzen, wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist das zugewählte Vorstandsmitglied nicht vertretungsberechtigt und kann nur beratend tätig werden.
10. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei groben Satzungsverstößen mit 3/4 der abgegebenen Stimmen das Misstrauen vor Ablauf der Amtszeit aussprechen. Dann muss in dieser Mitgliederversammlung mit Mehrheit ein neuer Vorstand gewählt werden.
11. Tritt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder von ihrer Vorstandsfunktion zurück, ist der verbleibende Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb weiterer vier Wochen stattfindet und in deren Verlauf der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss. Mit Beginn der Mitgliederversammlung gilt auch der Restvorstand als zurückgetreten.

§ 11 Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und zwei Mitglieder für die gleiche Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes. Diese Personen bilden den Ehrenrat. Der Ehrenrat hat die Aufgabe im Falle eines Ausschlusses eines Mitgliedes zwischen Mitglied und Vorstand vermittelnd tätig zu werden. Ist keine Vermittlung möglich, so kann die nächste Mitgliederversammlung auf Antrag des Betroffenen über den Ausschluss per Abstimmung (einfach Mehrheit) entscheiden.

§ 12 Beirat
Der Beirat kann vom Vorstand berufen werden. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in seinen Aufgaben. Der Vorstand lädt den Beirat bei Bedarf und projektbezogen ein.

§ 13 Arbeitskreise
Es können Arbeitskreise für die einzelnen Fachbereiche und für andere wichtige Aufgabengebiete, z. B. wissenschaftliche, gebildet werden. Die Arbeitskreise werden von einem Vorsitzenden geleitet, der auf Vorschlag des Arbeitskreises vom Vorstand bestellt wird.

§14 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen aller Gremien des DKThR müssen Protokolle angefertigt werden, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterzeichnen sind.

§ 15 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des DKThR kann nur vom Vorstand beantragt werden. Der Beschluss zur Auflösung des DKThR kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung des DKThR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V., die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zweckenverwenden muss.

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Satzung

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Stand 19.01.2012

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

Für das DKThR als Fachverband ist die Sicherung der Qualität, die Fortentwicklung und Anerkennung des Themengebiets therapeutisches Reiten zum Wohle und im Sinne aller Beteiligten einschließlich des Partners Pferd ein Grundsatz. 

Dartscheibe. Treffer. Foto: iStock
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