Sportgesundheitspass
Pferdesport für Menschen mit Behinderung ist eine vom Deutschen Behindertensportverband (DBS) anerkannte Behindertensportart.
Damit der Sportler mit Behinderung auch an Vergleichswettkämpfen teilnehmen kann, ist zunächst eine Sportgesundheitsuntersuchung des behandelnden Arztes notwendig. Die Dokumentation der medizinischen Befunde, Diagnosen und Medikamenteneinnahme erleichtert den Klassifizierern die behindertengerechte Einordnung der Sportler und vermeidet unnötige Rückfragen in Zweifelsfällen einer Wettkampfklassen-Einstufung.
Als Sportler mit Behinderung, der besondere, so genannte kompensatorische Hilfsmittel benötigt, die seine Behinderung ausgleichen, benötigt man den Sportgesundheitspass.
Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen medizinischen Unterlagen sind an einen autorisierten Sportmediziner oder Physiotherapeuten (Klassifizierer) weiterzureichen. Sie untersuchen den Sportler persönlich, um zu entscheiden, in welche Wettkampfklasse er eingestuft wird und welche Hilfsmittel oder Erleichterungen in den Sportgesundheitspass eingetragen werden. Der Klassifizierer kann dem Sportler die Untersuchung mit bis zu 50 € in Rechnung stellen.
Der Sportgesundheitspass gilt sowohl bei Regelsport-Turnieren als auch bei reinen Parasport-Turnieren!
Auch ohne diesen Sportgesundheitspass kann man selbstverständlich im Regelsport starten, dann allerdings ohne Einsatz besonderer Hilfsmittel.
Der Sportgesundheitspass ist befristet und wird alle zwei Jahre auf Antrag neu ausgestellt. Dem Antrag ist eine aktuelle Sportgesundheitsuntersuchung vom behandelnden Arzt beizufügen.
Die Ausstellung des Passes (Neuausstellung, Verlängerungen, Änderungen) kostet DKThR Mitglieder 30 Euro, für Nichtmitglieder 60 Euro. Die Mitgliedschaft im DKThR ermöglicht Ihnen bei entsprechender Leistung die Teilnahme an Regional- und Kaderlehrgängen.
Der Sportgesundheitspass ist Bestandteil der Leistungs- und Prüfungsordnung der FN. In der LPO befinden sich die Wettkampfordnung und die Durchführungsbestimmungen zum Sport für Menschen mit Behinderung.
Ansprechpartner/ Klassifizierer für die Ausstellung des Sportgesundheitspasses
Um Sie Ihrer Behinderung entsprechend in die richtige Wettkampfklasse einzuordnen, muss eine Klassifizierung von speziell hierfür geschulten Fachkräften durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich an eine der nachfolgend aufgeführten Personen:
Stefan Sevenich, Münstermaifeld
E-Mail
Sigrid Eger, Mallersdorf
E-Mail
Corinna Kettler, Langenberg
E-Mail
Christina Krämer, Berlin
E-Mail
Sabine Schallmoser, München
E-Mail
Johanna Wimmer, Köln
E-Mail
Ihre Ansprechpartner
Sarah Schulte
E-Mail
Tel. 02581/927919-4
Der Sportgesundheitspass im Schnelldurchlauf: 13 Fragen, 13 Antworten
Antrag Sportgesundheitspass
Sportgesundheitsuntersuchung Formular für den Arzt
Sportgesundheitsuntersuchung Informationen für den Arzt
Augenärztliche Bescheinigung zum Sportgesundheitspass
Funktion des Sportgesundheitspasses
Die Klassifizierung (Einteilung in sogenannte „Grades“ in Abhängigkeit zum Grad der körperlichen Beeinträchtigung) und Ausstellung des Sportgesundheitspasses erfolgt auf Antrag über das DKThR. Die Klassifizierung erfolgt ausschließlich durch autorisierte Klassifizierer. Einen Vorschlag für die Zulassung kompensatorischer Hilfsmittel können die Athleten unterbreiten. Diese kompensatorischen Hilfsmittel werden durch die Klassifizierer gewährt und anschließend in den Sportgesundheitspass eingetragen. Sie dienen dem Ausgleich in der individuell nachgewiesenen Beeinträchtigung und nicht dem Ausgleich pferdsportspezifischer Defizite. Kompensatorische Hilfsmittel müssen hinsichtlich der Unfallgefahr für Pferd und Reiter unbedenklich sein.
Ist ein „kompensatorisches Hilfsmittel“ nicht eingetragen, so ist es nicht zulässig!
Bei Nutzung kompensatorischer Hilfsmittel im Regelsport ist die Vorlage des Sportgesundheitspasses im Original erforderlich:
- bei der Teilnahme an Regelsportwettkämpfen gemäß WBO / LPO
- bei Prüfungen gemäß APO
Regelkonforme Ausrüstung der Para-Equestrian Reiter und Fahrer im Regelsport
Grundsätzlich gelten die LPO-§§ 68 (Ausrüstung der Reiter) und 70 (Ausrüstung der Reitpferde) sowie der Anhang 3. „Wettkampfordnung für Menschen mit Behinderungen im Pferdesport (LPO Seite 300-301).
LPO = Leistungs- und Prüfungsordung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
Teilnehmer mit Handicap dürfen in Regelwettkämpfen nach LPO und WBO sowie Prüfungen nach APO ausschließlich die im Sportgesundheitspass eingetragenen „kompensatorischen Hilfsmittel“ einsetzen und damit ggf. von den Vorgaben der APO/LPO/WBO abweichen. Diese sind vorab von den zuständigen Richtern/ Prüfern zu prüfen.
Vom Grundsatzgedanken her dürfen „Kompensatorische Hilfsmittel“ keine Beeinflussung der Rittigkeit des Pferdes und/oder sonstige “Vorteilsverschaffung” gegenüber den Regelsportlern darstellen.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, vor Beginn einer Leistungsprüfung, an der sie teilnehmen möchten, sowohl dem Richter auf dem Vorbereitungsplatz als auch den Richtern der Prüfung je eine Kopie ihres Sportgesundheitspasses vorzulegen. Zusätzlich ist das Original des gültigen Sportgesundheitspasses vorzulegen. Teilnehmer, die das Original des Sportgesundheitspasses auf Aufforderung nicht vorlegen können, werden von der jeweiligen Prüfung disqualifiziert.
Im Geltungsbereich der LPO/WBO muss in der Dressur bezüglich der Zäumung immer so geritten werden, wie dies durch die Ausschreibung -oder bei Prüfungen nach APO durch die Regelungen der APO- vorgegeben ist.
Beispiele von Möglichkeiten der „kompensatorischen Hilfsmittel“
- das Nutzen der Stimme
- Seit-Sitzsattel (Damensattel)
- Handgriff aus Leder am Sattel oder Riemen an Vorderzeug etc.
- Erhöhter Sattelkranz (nicht bis zum Lendenbereich, max. 12cm höher als der tiefste Punkt der Sitzfläche)
- Spezialsattel mit Pauschen etc.
- Riemen vom Steigbügel oder Steigbügelriemen zum Sattelgurt
- Gummiriemchen um Steigbügel und den Fuß
- Spezialsteigbügel/Körbchenbügel oder Lederschuh-ähnliche Steigbügel
- Haltebügel am vorderen Sattelzwiesel aus Metall oder Kunststoff (max. 10 cm hoch und 30 cm breit)
- 2 Gerten gem. LPO, z. B. bei Kurzarmigkeit auch mit „Überlänge“ zulässig gem. Eintragung im Sportgesundheitspass
- Spezialzügel mit Steg, Schlaufen, zusammengefasste Zügel (Kandare und Trense – ggf. je Zügelseite – jedoch keine Pelhamriemen), etc.
- Arm- oder Beinfixierungen bei Lähmungen ausschließlich mittels Klettbändern. Die maximal erlaubte Überlappungsfläche beträgt max. 3 cm x 6 cm. Im Falle eines Sturzes müssen alle genannten Fixierungen nachgeben bzw. sich öffnen. Hierzu zählen auch Fixierungen des Steigbügels oder Steigbügelriemens am Sattelgurt
- Zügelführungen zum Steigbügel
- Umlenkrolle(n) am Vorderzeug oder Sattel
- Zügel aus Kunststoff oder Holz (beide Zügel sind dort verbunden), z.B. bei einhändigem Reiten
- Zügelschlaufen (eine Art Puller-Zügel für Reiter mit Behinderungen der Hand oder der Finger)
- Sporen gem. LPO oder FEI-Reglement
- Grüßen nur mit dem Kopf (ist international immer erlaubt)
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
Für das DKThR als Fachverband ist die Sicherung der Qualität, die Fortentwicklung und Anerkennung des Themengebiets therapeutisches Reiten zum Wohle und im Sinne aller Beteiligten einschließlich des Partners Pferd ein Grundsatz.
Laufend aktuelle Informationen aus Theorie und Praxis, Interessenvertretung: „Sie sind nicht allein!“, exklusive Fortbildungsangebote, rechtliche und wirtschaftliche Beratung, Bildmaterial, Flyer und Broschüren zur freien Verfügung.